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Die Installation und der Betrieb einer Solaranlage hat auch steuerliche Implikationen. Denn wer mit einer PV-Anlage Strom produziert, muss i.d.R. Steuern zahlen. Das liegt daran, dass ein Teil des erzeugten Stroms meistens ins öffentliche Netz eingespeist wird und man als Betreiber dafür eine Einspeisevergütung bekommt. Dieser Stromverkauf gilt als gewerbliche Tätigkeit, die versteuert werden muss.
Für Photovoltaikanlagen werden i.d.R. Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer erhoben. Doch wer sich damit auseinandersetzt, kann an einigen Stellen bares Geld sparen. Enpal zeigt auf, worauf sie beim Betrieb einer Solaranlage achten sollten.
Anders als in früheren Jahren ist aufgrund der stark gefallenen Vergütungen nicht mehr davon auszugehen, dass kleine Photovoltaik-Anlagen ertragssteuerlich noch eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Bund und Länder haben sich deshalb im Sommer 2021 darauf verständigt, dass Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen mit bis zu zehn Kilowatt von der Einkommensteuer künftig nicht mehr erfasst werden müssen. Sie gelten dann als „Liebhaberei“.
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 29. Oktober 2021 dies auch noch einmal in einem Schreiben bekräftigt und Beispiele für verschiedene Konstellationen beschrieben. Wer aber weiterhin steuerliche Vorteile, wie etwa die Abschreibung für seine PV-Anlage <10 kWp, nutzen möchte, hat dennoch die Möglichkeit, seine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.
Einziger Haken: Sie müssen proaktiv einen Antrag auf Nichtbesteuerung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Einige Bundesländer, wie z.B. Baden-Württemberg, haben dazu ein Formular "Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken" entwickelt.
Bevor Sie einen Antrag auf Befreiung stellen, müssen folgende Bedingungen für eine Befreiung von der Ertragssteuer erfüllt sein:
Ein solcher Antrag bezieht sich auch auf zurückliegende und zukünftige Jahre. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) muss dann für keinen offenen Veranlagungszeitraum mehr abgegeben werden.
Sollte der Betreiber dennoch die Ertragssteuer angeben wollen, ist es wichtig, dass mit PV-Anlage auf die 20 Jahre Betriebszeit (die Einspeisevergütung wird gemäß EEG im Inbetriebnahmejahr und über einen Zeitraum von 20 Jahren gezahlt) ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde. Dazu werden die Einnahmen durch den Stromverkauf (EEG-Vergütung) den Ausgaben gegenübergestellt. Die Ausgaben setzen sich aus Anschaffungs- und Betriebskosten der Anlage zusammen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verluste aus der PV-Anlage dabei die gesamte Steuerlast senken. Langfristig müssen dabei aber alle Ausgaben durch Einnahmen gedeckt werden können („schwarze Null“).
Im Steuerrecht ist die umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung zu unterscheiden. Ob die Umsatzsteuer zu entrichten ist, hängt davon ab, ob der Anlagebetreiber die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt oder darauf verzichtet. Ein Verzicht führt beispielsweise dazu, dass bei den Mietkosten bei einer Enpal-Lösung die Umsatzsteuer eingespart werden kann.
Dem gegenüber steht dann zwar die Pflicht des Anlagenbetreibers einer regelmäßigen Umsatzsteuererklärung. Diese ist jedoch relativ einfach umzusetzen. Wichtig dabei ist, dass auch auf den privat verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer fällig wird - die sogenannte "unentgeltliche Wertabgabe". Die Voranmeldung der Umsatzsteuer erfolgt über das „Elster“-Verfahren und ist auf dem elektronischen Weg möglich. Unter Umständen hilft es Ihnen, diese Themen mit einem Steuerexperten zu besprechen.
Bereits im Jahr 2019 wurde durch die Anpassung des Gewerbesteuergesetzes ebenfalls eine Erleichterung für kleine Photovoltaik-Anlagen erreicht. Die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt sind fortan von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit.
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